Satzung

RAHMENBESTIMMUNGEN
für die Ausrichtung der Norddeutschen U15- und U19-Mannschaftsmeisterschaften § 1 Allgemeines
(1) Veranstalter der Norddeutschen U15- und U19-Mannschaftsmeisterschaften ist der Jugendausschuss
der Gruppe Nord im DBV (JA).
(2) Die Norddeutschen Mannschaftsmeisterschaften (NMM) sind die Qualifikation zu den Deutschen
Mannschaftsmeisterschaften. Qualifiziert ist jeweils der U15- und U19-Mannschaftsmeister des
Landesverbandes, bei Verzicht eines Vereins der nächstplatzierte Verein.
(3) Die Durchführung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der DBV-Spielordnung und
den „Rahmenbestimmungen für die Ausrichtung der Norddeutschen Mannschaftsmeisterschaften
U15 und U19“.
(4) Verantwortlich für die Abwicklung des Spielbetriebs ist der Jugendausschuss der Gruppe Nord.
Spielleiter als Verbindungsstelle zwischen den Vereinen und dem DBV ist der Jugendwart der
Gruppe Nord. Ihm obliegt:
1. die Aufstellung des Spielplans und Zeitplans.
2. die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen.
3. die rechtzeitige Veröffentlichung der Ausschreibung.
(5) Über Streitigkeiten und sportliche Verstöße entscheidet der Jugendausschuss der Gruppe Nord als
erste Instanz im Sinne der Rechtsordnung des DBV.
§ 2 Teilnahme
(1) Teilnahmeberechtigt ist der jeweilige U15- und U19-Mannschaftsmeister eines Landesverbandes
der Gruppe Nord, bei Verzicht der nächstplatzierte Verein des Landesverbandes. Jeder Verein
stellt eine Mannschaft. Sofern in einem Landesverband zwischen Vereinen eine Spielgemeinschaft
gebildet wurde, die über alle Altersklassen am gesamten Spielbetrieb des Landesverbandes
teilgenommen hat, ist sie bei den NMM startberechtigt, sofern die Voraussetzungen für die
Zulassung im Landesverband zum Zeitpunkt der NMM weiterhin erfüllt sind.
(2) Der Jugendausschuss der Gruppe Nord kann auf Antrag der Landesverbände die Anzahl der
teilnehmenden Mannschaften auf 12 erhöhen. Über vorliegende Anträge entscheidet der
Jugendausschuss rechtzeitig vor den Norddeutschen MM. Auf 9, 10 oder 11 Mannschaften wird
nicht erhöht.
(3) Die Vereine haben entsprechend der Ausschreibung fristgemäß zu melden. Meldeadresse ist der
Jugendwart der Gruppe Nord (Spielleiter).
§ 3 Meldung
(1) Jede teilnehmende Mannschaft hat bis zum festgesetzten und veröffentlichten Meldeschluss dem
Spielleiter auf dem vorgegebenen Formblatt eine Rangliste mit der tatsächlichen Spielstärke der für
den Einsatz in der Mannschaft vorgesehenen Spieler unter Angabe der Geburtsdaten vorzulegen.
(2) Für die Jungenrangliste sollen mindestens acht Spieler, für die Mädchenrangliste mindestens vier
Spielerinnen gemeldet werden. Die Rangfolge dieser Rangliste ist aufgrund der jeweils gültigen
DBV-Rangliste bzw. Landesverbandsrangliste aufzustellen. Diese kann von der zu Beginn der
Saison gemeldeten Rangliste abweichen. Sie ist vom zuständigen Jugendwart des Landesverbandes zu genehmigen.(3) Vor Beginn der NMM am 1. Spieltag hat jede teilnehmende Mannschaft bis zu einem vom JA festgesetzten und bekannt gegebenen Termin eine offizielle Rangliste der bei der NMManwesenden Spieler einzureichen. Die Anzahl der Spieler einer Mannschaft bei den NMM ist nicht
begrenzt. Danach sind Änderungen nicht mehr möglich.
(4) Die endgültige Entscheidung über die Rangfolge der Einzelrangliste fällt der JA.
(5) Um die Startberechtigung bei den NMM zu haben, muss ein ausländischer Spieler an mindestens
50% der Hälfte der normalen regulären Mannschaftsspiele im Verein teilgenommen haben.
Reguläre Mannschaftsspiele sind auch Mannschaftsspiele O19, wenn eine Seniorenerklärung
nach § 7 JugO der Gruppe Nord vorliegt.
(6) Spieler mit Seniorenerklärung (§ 7 JugO der Gruppe Nord) dürfen bei den NMM in der Mannschaft
des Vereins spielen, für den die Freigabe besteht.
(7) Während einer Saison kann ein Spieler nur für einen Verein spielen. Er muss zu Beginn der
Rückrunde der Mannschaftsmeisterschaften der Landesverbände die Spielberechtigung für diesen
Verein besitzen.
(8) Nicht nominierte bzw. nicht spielberechtigte Spieler dürfen nicht eingesetzt werden; die
Spielberechtigung ist nachzuweisen (§ 4 Abs. 1 DBV-SpO).
§ 4 Durchführung
(1) Die Anfangszeiten der NMM werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben.
(2) Die NMM müssen in einer Halle mit einer lichten Höhe von mindestens 7 m durchgeführt werden.
Die Halle sollte mit acht Standardfeldern ausgerüstet sein. An jedem Feld muss eine
Spielstandanzeige vorhanden sein. Der jeweilige Spielstand der Mannschaftsspiele ist anzuzeigen.
(3) Der Referee wird vom Landesverband des Ausrichters gestellt. Bei jedem Mannschaftsspiel haben
die beteiligten Vereine je 4 Zählrichter einzusetzen.
(4) Die Bälle sind einschließlich der Endspiele von den teilnehmenden Mannschaften je zur Hälfte zu
stellen. Die Ballsorte wird vom JA auf Vorschlag des Ausrichters festgelegt und rechtzeitig bekannt
gegeben.
(5) Von den startenden Mannschaften wird eine Startgebühr erhoben, die vom JA festgelegt und mit
der Ausschreibung bekannt gegeben wird. Die Startgebühren sind an den Ausrichter zu zahlen.
(6) Die U15- und U19-Mannschaftsmeister werden wie folgt ermittelt:
1. Die fristgerecht gemeldeten Mannschaften werden so in zwei Gruppen aufgeteilt, dass in jeder
Gruppe nicht mehr als drei Erstplatzierte und im übrigen Zweitplatzierte eines
Landesverbandes gegeneinander spielen können.
2. In keiner Gruppe sollen nach Möglichkeit zwei Mannschaften eines Landesverbandes
vertreten sein.
3. Die beiden stärksten gemeldeten Mannschaften sind in verschiedene Gruppen einzuordnen.
Weitere Mannschaften können gesetzt werden.
4. In den Gruppen spielt jede die Mannschaften „jeder gegen jeden“. Nach der Ermittlung der
Reihenfolge in den Gruppenspielen spielen die beiden erstplatzierten Mannschaften in
Überkreuzspielen die Finalteilnehmer aus.
5. Der Sieger des Endspiels ist Norddeutscher Mannschaftsmeister U15 bzw. Norddeutscher
Mannschaftsmeister U19 und darf den Titel „Norddeutscher Schüler-Mannschaftsmeister „
bzw. „Norddeutscher Jugend-Mannschaftsmeister“führen. Die Verlierer der Überkreuzspiele
spielen Platz 3 aus.
§ 5 Wettkampfbestimmungen
(1) Vor jedem Mannschaftsspiel sind die Mannschaftsaufstellungen dem Spielleiter schriftlich zu
übergeben.
(2) In der Mannschaftssaufstellung nach Absatz 1 dürfen nicht mehr als 5 Jungen und 3 Mädchen in
den 8 Spielen (Absatz 5) eingesetzt werden. Dabei können Stammspieler und Ersatzspieler
eingesetzt werden. Stammspieler sind Spieler, die in der gemeldeten Rangliste im JE Platz 1 bis 4,
im ME Platz 1 – 2 einnehmen. Ersatzspieler im Sinne dieser Bestimmung sind Spieler, die in der
gemeldeten Rangliste (§ 3 Ziffer 2) im JE Platz 5 und ME Platz 3 und folgende einnehmen.
(3) Eine Mannschaft gilt als nicht angetreten, wenn weniger als vier Jungen und zwei Mädchen
spielbereit sind.
(4) Ein Spieler darf an einem Kalendertag nur in einer Mannschaft spielen (analoge Anwendung des
§ 9 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur DBV-SpO, § 7 Abs. 3 DBV-JuSpO).
(5) Der Mannschaftsspiel besteht aus folgenden acht Spielen und wird in dieser Reihenfolge
ausgetragen:
1. Jungendoppel, 2. Jungendoppel, Mädchendoppel, 1. Jungeneinzel, 2. Jungeneinzel,
Mädcheneinzel, 3. Jungeneinzel, Gemischtes Doppel.
Die Turnierleitung kann von dieser Reihenfolge abweichen. Die betroffenen Mannschaften sind
dann entsprechend zu informieren.
(6) Sofern ein in der Mannschaftsaufstellung (Absatz 1 und 2) aufgestellter Spieler oder aufgestellte
Spielerin wegen einer Verletzung oder eines gleichartigen Ereignisses ausscheidet, kann ein auf
dem Spielbericht vor Beginn des Mannschaftsspieles namhaft gemachter Ersatzspieler (bei den
Jungen) und eine nahmhaft gemachte Ersatzspielerin (bei den Mädchen) an dessen/deren Stelle
eingesetzt werden. Der so ersetzte Spieler/ersetzte Spielerin darf jedoch nicht disqualifiziert
worden sein. Ein einzusetzender Ersatzspieler/Ersatzspielerin darf jedoch nicht in der Aufstellung
für die 8 Spiele (Absatz 2) enthalten sein, er/sie ist jeweils lediglich für einen Ersatz eines in den 8
Spielen vorgesehen Spielers/Spielerin vorgesehen. Dieser „Ersatz“ist sowohl bei den Jungen als
bei den Mädchen jeweils einmal pro Mannschaftsspiel möglich. Die Zahl an maximal eingesetzten
Spielern (Absatz 2) darf in diesem Fall auf maximal 6 Jungen und maximal 4 Mädchen erhöht
werden.
Der so ersetzte Spieler darf am gleichen Wettkampftag nicht mehr in einer Mannschaft eingesetzt
werden.
Wird ein Spiel wegen Verletzung abgebrochen oder kann ein Spiel wegen einer Verletzung oder
eines gleichartigen Ereignisses nicht ausgetragen werden, darf der Spieler, der den Abbruch bzw.
das verlorene Spiel gegen sich gelten lassen muss, am selben Wettkampftag ebenfalls nicht mehr
in einer Mannschaft eingesetzt werden.
(7) Die Jungendoppel, die sich aus den Stammspielern zusammensetzen, sind grundsätzlich so
aufzustellen, dass bei Addition der Ranglistenplätze die Paarung mit der kleineren Summe das 1.
Jungendoppel spielt. Bei Summengleichheit hat die Paarung mit dem ranglistenhöchsten Spieler
das 1. Jungendoppel zu spielen.
Wird nur ein Ersatzspieler in der Aufstellung (Absatz 2) eingesetzt, muss dieser im
2. Jungendoppel spielen, sofern der JA bei der Festsetzung der Stammdoppel nichts anderes
festgesetzt hat. Wenn zwei Ersatzspieler eingesetzt werden, ist es nicht erforderlich, dass diese
Spieler im Jungendoppel zusammen spielen; sie können auch jeweils mit einem Stammspieler
eingesetzt werden, wobei jedoch der auf dem höheren Platz stehende Stammspieler im 1.
Jungendoppel spielen muss. Beim Einsatz von drei Ersatzspielern hat der verbliebene
Stammspieler im 1. Jungendoppel zu spielen.
(8) Es müssen alle acht Spiele ausgetragen werden; wird hiergegen verstoßen, ist der Mannschafts-
kampf mit 8:0 Spielen und 16:0 Sätzen für die Mannschaft, die den Verstoß zu verantwortenhat, als verloren zu werten.
(9) In den Doppeldisziplinen ist in einheitlicher Spielkleidung zu spielen. Wird hiergegen verstoßen,
hat der Referee einen entsprechenden Vermerk auf dem Spielbericht einzutragen, damit der Spielleiterdie Ordnungsgebühr nach § 7 verhängen kann.
(10) Die Spielleitung füllt die Spielberichtsformulare aus; sie sind bestimmt für:
1. Spielleiter – Original
2. teilnehmende Mannschaften – je eine Kopie/Durchschrift
4
Die Formulare sind von den Mannschaftsführern der beteiligten Mannschaften und vom Referee
nach Beendigung des Mannschaftsspieles zu unterschreiben.
§ 6 Wertung von Spielergebnissen
(1) Sieger eines Mannschaftsspieles ist die Mannschaft, die die größere Anzahl an Spielen gewonnen
hat. Sofern in den Gruppenspielen beide Mannschaften die gleiche Anzahl an Spielen gewonnen
haben, ist das Spiel unentschieden ausgegangen.
(2) Ein gewonnenes Mannschaftsspiel bringt zwei Gewinnpunkte; der Verlierer erhält zwei
Verlustpunkte. Ist das Mannschaftsspiel unentschieden ausgegangen, erhalten beide
Mannschaften einen Gewinn- und einen Verlustpunkt.
(3) Zur Ermittlung des Siegers bzw. der Reihenfolge in einer Gruppe ist folgende Wertung und
Reihenfolge zugrunde zu legen:
1. Anzahl der erreichten Punkte (Absatz 2),
2. Anzahl der gewonnenen Spiele innerhalb des Mannschaftsspieles,
3. die höherwertige Differenz nach Subtraktion der verlorenen von den gewonnenen
Sätzen,
4. die höherwertige Differenz nach Subtraktion der abgegebenen von den erzielten
Punkten
(4) Sofern in den Überkreuzspielen und den Spielen um die Plätze 1 und 3 beide Mannschaften die
gleiche Anzahl an Spielen gewonnen haben, wird der Sieger nach Absatz 3 Ziffer 3 und
gegebenenfalls Absatz 3 Ziffer 4 ermittelt.
Sind die Mannschaften auch dann noch punktgleich, d.h. die Differenzen nach Absatz. 3 Ziffer 3
und Ziffer 4 sind jeweils Null, wird der Sieger wie folgt ermittelt:
Es werden folgende 5 Spiele in die Wertung genommen: 1. JD, MD, 1. JE, ME und MX. Die
Mannschaft, die bei dieser Wertung drei oder mehr Spiele gewonnen hat, ist Sieger des
Mannschaftsspiels.
(5) Tritt eine Mannschaft nicht an, so hat der Gegner das Spiel mit 2:0 Punkten, 8:0 Spielen und 16:0
Sätzen gewonnen.
Als nicht angetreten gilt auch die Mannschaft, die nicht innerhalb einer halben Stunde nach dem
festgesetzten Spielbeginn aus spielbereiten Spielern aufgestellt und spielbereit ist. Gegen eine
Wertung wegen Nichtantretens ist ein Einspruch nur möglich, wenn die Spielaustragung durch
höhere Gewalt verhindert wurde.
(6) Wenn ein Spiel wegen schuldhaften Verhaltens eines Spielers abgebrochen wird, so hat der
Schuldige das Spiel mit 15:0, 15:0 bzw. 11:0, 11:0 verloren. Er ist damit für die weitere Teilnahme
an diesem Mannschaftswettkampf gesperrt; das evtl. 2. Spiel wird auch mit 15:0, 15:0 bzw. 11:0,
11:0 für den Gegner gewertet. Die durch Disqualifikation abgebrochenen bzw. nicht durchgeführten
Spiele gelten als ausgetragen im Sinne von § 5 Abs.8.
(7) Wird ein Spiel wegen Verletzung abgebrochen, so hat der Verletzte das Spiel verloren. Die
Wertung dieses Spieles erfolgt mit dem Satz- und Punktergebnis, das bei Abbruch des Spieles
bestand, wobei der abgebrochene Satz mit 15 bzw. 11 zu dem Punktstand des abbrechenden
Spielers verloren geht, den er beim Abbruch des Spieles hatte. Evtl. ist ein dritter Satz mit 15:0
bzw. 11:0 anzufügen, wenn nicht zwei Gewinnsätze aus dem Spiel hervorgehen. Kann ein Spiel
wegen Verletzung nicht ausgetragen werden, geht das Spiel mit 15:0, 15:0 bzw. 11:0, 11:0 an den
Gegner. Dieses nicht durchgeführte Spiel gilt als ausgetragen im Sinne von § 5 Abs. 8.
(8) Spielt eine Mannschaft nicht in der Reihenfolge der genehmigten Rangliste, ist das Spiel, in dem
der Spieler mitwirkte, als verloren zu werten. Die in der Reihenfolge dahinter folgenden Einzel- und
Doppelspiele gelten ebenfalls als verloren; bei einem Vertauschen des ersten und zweiten
Jungeneinzels wird das dritte Jungeneinzel nicht als verloren gewertet.
(9) Beim Ausscheiden der Mannschaft aus den Gruppenspielen werden alle bisher ausgetragenen
Spiele aus der Wertung genommen.
§ 7 Zuwiderhandlungen
(1) Wird eine gemeldete U19- oder U15-Mannschaft vor Beginn der Norddeutschen
Mannschaftsmeisterschaften zurückgezogen und kann keine Ersatzmannschaft zugelassen
werden, wird von dem zurückziehenden Verein eine Ordnungsgebühr in Höhe von € 200,–
erhoben (siehe auch § 3 (a) FO).
(2) Zuwiderhandlungen gegen die Rahmenbestimmungen werden mit folgenden Ordnungsgebühren
geahndet:
1. Verstoß gegen Kleidungsbestimmungen……………………… 15 Euro je Spieler
2. verspätete Meldungen………………………………………………..25 Euro
3. unvollständige Meldungen oder Meldungen, die nicht
dem vorgegebenen Formblatt entsprechen…………………..25 Euro
§ 8 Proteste
(1) Proteste müssen vor Beendigung des Mannschaftskampfes nach Kenntnis eines Protestgrundes
schriftlich bei dem Spielleiter eingelegt und begründet werden.
(2) Die Protestgebühr beträgt €25,– und ist sofort an den Spielleiter zu zahlen.
(3) Über Proteste entscheidet der Jugendausschuss der Gruppe Nord. Seine Entscheidungen erfolgen
nach Beratung sofort mündlich. Sie sind innerhalb einer Woche schriftlich mit Begründung und
Rechtsmittelbelehrung nachzureichen.
(4) Gegen Entscheidungen des Jugendausschusses der Gruppe Nord kann Widerspruch nach der
DBV-Rechtsordnung eingelegt werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Rahmenbestimmungen treten mit Beginn der Spielsaison 1998/99 in Kraft.
Rahmenbestimmungen
NordMM vom 18.09.1988
Änderungen vom 23.03.1991
vom 08.01.1994
vom 23.01.1994
vom 26.05.1996
vom 10.01.1997
vom 00.05.1998
vom 13.02.2005
vom 02.10.2005

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